Die Aufgaben und Funktionen des Verwaltungsrates werden im Obligationen Recht (OR) geregelt. In Art. 716a OR sind die unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrates geregelt. Zu diesen Aufgaben, die zwingend der Verwaltungsrat zu befolgen hat, gehören:
- Die Oberleitung der Gesellschaft
- Festlegung der Organisation
- Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung
- Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung
- Oberaufsicht der Geschäftsführung
- Erstellung des Geschäftsberichts und Vorbereitung der Generalversammlung
- Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung
Im Rahmen des Geschäftsalltags muss leider immer wieder festgestellt werden, dass diverse Verwaltungsräte sich ihrer Aufgaben nicht bewusst sind, was oft zu unerfreulichen Folgen mit rechtlichen Konsequenzen führt. Die gesetzlichen Vorgaben müssen auch von sogenannten Einpersonen AG’s beachtet werden. Gerät eine Einpersonen AG (d.h. eine Aktiengesellschaft, die von einer Einzelperson gehalten wird) zum Beispiel in finanzielle Schwierigkeiten und letztlich in Konkurs, wird es davon abhängen, ob der Verwaltungsrat etwa mittels Verwaltungsratsprotokollen darlegen kann, dass er die notwendige Risikoabsicherung und gesetzlichen Auflagen erfüllt hat, um nicht die Gefahr zu laufen, persönlich für die Gesellschaftsschulden einstehen zu müssen. Neben massiven zivilrechtlichen Konsequenzen (persönliche Haftung) kann dies auch strafrechtliche Folgen (Misswirtschaft, etc.) haben.
Im Zusammenhang mit Verwaltungsrats- und Gesellschaftsversammlungen kommt den Protokollen – neben weiterer Korrespondenz und möglicher Zeugen – daher oft entscheidende Bedeutung im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen zu. Hier gilt es, sich keiner Rechte verlustig zu gehen und sich korrekt abzusichern. Im Recht zu sein, bedeutet in der Praxis leider nicht immer, auch Recht zu bekommen. Da vor dem Richter vor allem das Papier spricht, sollte dieses den Verwaltungsrat entlasten und Fehlendes oder falsch bzw. unvollständig Protokolliertes nicht belasten. Gerade in wirtschaftlich heiklen Phasen – aber besser viel früher – ist der Beizug eines Fachmannes notwendig und sinnvoll.
Sofern das durchaus nicht zu unterschätzende juristische Know-how für die Führung einer Aktiengesellschaft nicht gegeben ist, sollte dies unbedingt beschafft werden. Entweder durch das Begleiten solcher Verwaltungsratsmandate durch juristische Profis oder durch Bestellung eines solchen Profis (mit) in den Verwaltungsrat.
Verwaltungsräte, die zudem keine ordentliche Delegation der Geschäftsführung über ein Organisationsreglement tätigen, laufen Gefahr persönlich für Fehlleistungen der Geschäftsführung einstehen zu müssen, auch wenn sie operativ rein gar nichts damit zu tun haben.
Auch wenn viele Verwaltungsratsmandate keine Konsequenzen zur Folge haben, zeigt die Praxis leider dennoch immer wieder, dass der Einsitz in Verwaltungsräten zu unerwünschten Konsequenzen führen kann. Verwaltungsräte, die sich zu spät mit den Risiken befasst haben, sahen sich u.a. mit AHV Forderungen in grösserem Umfang, BVG Forderungen von Auffangeinrichtungen, Strafverfahren aufgrund Nichteinzahlen von AHV Beiträgen, Misswirtschaft, etc. konfrontiert.
Als Fazit ist es jedem, der ein Verwaltungsratsmandat inne hat, ob in seiner Einmann oder Einfrau AG oder in einer von mehreren Personen gehaltenen oder noch zu gründenden Gesellschaft, dringend zu empfehlen, fachliche Begleitung in Anspruch zu nehmen. Sei es in durch Schulung in einem Workshop oder durch professionelle Begleitung oder Beizug einer solchen Fachperson in den Verwaltungsrat.
Sollten Sie ein diesbezügliches Anliegen oder Fragen haben, stehen Ihnen die Experten von MÜLLER PAPARIS AG jederzeit gerne zur Verfügung.