Veröffentlicht von       Rolf Müller

Automatischer Informationsaustausch

Ab 01.01.2018 erfolgt der persönliche Austausch von Steuerdaten mit Beginn per 01.01.2017.

Nach dem AIA Gesetz und dem Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz («DSG») hat der Bankkunde dabei grundsätzlich folgende Rechte:


I) Gegenüber der Bank

Der Kunde kann Rechtschutz nach dem DSG geltend machen. Namentlich kann er Auskunft darüber verlangen, welche der von der jeweiligen Bank über ihn erhobene Informationen an die ESTV gemeldet werden. Die Bank muss dann auf Ersuchen die jährlich AIA-Auszüge zukommen lassen. Diese Auszüge enthalten die mit den Steuerbehörden im jeweiligen Steuerdomizilland auszutauschenden Informationen. Die erhobenen und gemeldeten Informationen können von den steuerlich relevanten Informationen abweichen. Der Kunde kann gegenüber der Bank zudem verlangen, dass unrichtige Daten im Systemen berichtigt werden.

II) Gegenüber der ESTV

Gegenüber der ESTV besteht ebenfalls ein Auskunftsrecht. Dabei kann verlangt werden, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten Nachteile zur Folge hätten, die aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, steht dem Betroffenen nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren Rechtsschutz zu. Ein Akteneinsichtsrecht gegenüber der ESTV besteht nicht. Damit ist das Recht auf die Sperrung der Bekanntgabe von persönlichen Daten gegenüber der ESTV ausgeschlossen. Zudem können weder die Rechtsmässigkeit der Weiterleitung der Informationen ins Ausland geprüft werden, noch die Sperrung einer widerrechtlichen Weiterleitung bzw. die Vernichtung von Daten verlangt werden, welche ohne ausreichende gesetzliche Grundlage bearbeitet wurden.

 

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Rechtsanwalt lic. iur.

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