Veröffentlicht von       Rolf Müller

Wenn dein Facebook-Post zum Bumerang wird

Es ist kein Geheimnis mehr, dass diverse Unternehmen bei der Rekrutierung von Mitarbeitern vermehrt auf das Internet (Google) und diverse Social Media Plattformen zurückgreifen und den Stellenbewerber im Rahmen von Bewerbungsprozessen im Internet durchleuchten, um rasch und einfach an Informationen zu gelangen, welche aus dem eingereichten Bewerbungsdossier nicht
hervorgehen.

Diese Handhabung ist nicht ganz unproblematisch, zumal sie das Recht der Bewerber auf Privatsphäre und Datenschutz tangieren kann.

Art. 328b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sieht vor, dass der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer generell nur so weit bearbeiten darf, als sie das Arbeitsverhältnis betreffen oder auch zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses in irgendeiner Weise erforderlich sind. In einem Bewerbungsgespräch sind also grundsätzlich nur Fragen zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang erlaubt. Zu unterlassen sind – sofern nicht ausnahmsweise ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht – Fragen zu sozialen Beziehungen, Vermögensverhältnisse, Krankheiten, Schwangerschaft, politische Einstellung, Religionszugehörigkeit oder Ähnlichem. An einem Beispiel aufgezeigt heisst dies, dass beispielsweise bei einer Musicaltänzerin nach einer Schwangerschaft gefragt werden darf, nicht aber bei einer Verkäuferin im Detailhandel oder bei einer Sachbearbeiterin bei der Post.

Das Vorgenannte gilt grundsätzlich auch bei der Nutzung von Social Media bzw. beim Durchleuchten eines Stellenbewerbers im Internet, denn darf einem Stellenbewerber eine bestimmte Frage mangels Relevanz für die anzutretende Stelle anlässlich eines Bewerbungsgespräches nicht gestellt werden, darf die entsprechende Information grundsätzlich auch nicht über Umwege im Internet und auf Sozial Media Plattformen wie Facebook und dergleichen eingeholt werden.

In der Praxis ist es jedoch schwierig nachzuweisen, ob ein Arbeitgeber mittels Internetrecherche Informationen eingesehen hat und der Stellenbewerber gestützt auf diese Informationen die zu vergebende Anstellung nicht erhalten hat. In Anbetracht dessen sollte man sich vor der Veröffentlichung persönlicher Daten im Internet immer Gedanken über allfällige Folgen der Publikation machen, denn ins Internet hochgeladene Daten – sei es auf Facebook, Instagram oder dergleichen – sind je nach Privatsphäreneinstellung von Suchmaschinen unschwer auffindbar.

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Rolf Müller

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Rechtsanwalt lic. iur.

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