Veröffentlicht von       Rolf Müller

Zivilprozessrecht Schweiz 2026: Beweisaufnahme Ausland

Ab 1. Januar 2026 vereinfacht die Revision von ZPO und IPRG die Beweisaufnahme in Auslandssachen. Neu: elektronische Einvernahmen und freiwillige Beweisoffenlegung.

 

Internationale Zivilverfahren sind zunehmend auf Beweise angewiesen, die sich in der Schweiz befinden. Dazu zählen insbesondere Urkunden, interne Geschäftsunterlagen sowie die Befragung von Mitarbeitenden, Zeugen oder Sachverständigen. Die Beweisaufnahme für ausländische Verfahren war bislang stark formalisiert und mit erheblichen zeitlichen sowie rechtlichen Unsicherheiten verbunden.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2026 tritt eine Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung sowie von Art. 11 und 11a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) in Kraft. Ergänzend wurde die Schweizer Erklärung Nr. 5 zum Haager Beweisübereinkommen angepasst. Ziel ist eine pragmatische Vereinfachung der Beweisaufnahme in der Schweiz für ausländische Zivilverfahren.

Rechtlicher Hintergrund

Nach bisheriger Rechtslage war die Beweisaufnahme im Ausland oder für ausländische Verfahren grundsätzlich über formelle Rechtshilfeverfahren abzuwickeln. Eigenständige Beweishandlungen ausländischer Gerichte oder von diesen eingesetzter Personen auf Schweizer Hoheitsgebiet konnten als verbotene Amtshandlungen qualifiziert werden.

Art. 271 StGB untersagt die Vornahme hoheitlicher Handlungen für einen fremden Staat in der Schweiz ohne Bewilligung. In der Praxis führte dies zu erheblicher Zurückhaltung bei der Mitwirkung an ausländischen Verfahren, selbst wenn die betroffenen Personen zur Kooperation bereit gewesen wären.

Zentrale Neuerungen

Elektronische Befragungen ohne Bewilligung

Ab 1. Januar 2026 ist für die Befragung von Parteien oder Drittpersonen in der Schweiz durch einen von einer ausländischen Behörde eingesetzten Kommissär keine vorgängige Bewilligung mehr erforderlich, sofern die Einvernahme telefonisch oder per Videokonferenz erfolgt.

Anstelle des bisherigen Bewilligungsverfahrens genügt eine rechtzeitige Anzeige an:

  • das Bundesamt für Justiz sowie
  • die zuständige kantonale Zentralbehörde.

Die Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Einvernahme eingeht. Die Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Anzeigeerstatter können das ausländische Gericht, die Parteien, deren Rechtsvertreter oder die betroffene Person selbst sein.

Schutzmechanismen

Die Revision stärkt gleichzeitig den Schutz der betroffenen Personen:

  • Teilnahme ausschliesslich auf freiwilliger Basis
  • Schriftliche Einwilligung, jederzeit widerrufbar
  • Aussage in der Muttersprache
  • Anspruch auf Übersetzung wesentlicher Aussagen
  • Einsatz datenschutzkonformer Technologien
  • Verwendung der Beweise ausschliesslich für das bezeichnete ausländische Verfahren (Grundsatz der Spezialität)

Zwangsmassnahmen bleiben unzulässig. Die schweizerischen Strafbestimmungen zum Schutz von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben vorbehalten.

Anwendungsbereich über das Haager Beweisübereinkommen hinaus

Die neuen Regeln gelten auch gegenüber Staaten, die dem Haager Beweisübereinkommen nicht beigetreten sind oder dessen Kapitel II nicht anwenden. Damit wird die Beweisaufnahme auch in Verfahren mit Staaten erleichtert, die bisher eine Mitwirkung in der Schweiz faktisch erschwert haben.

Unveränderte Bereiche

Für andere Formen der Beweisaufnahme, insbesondere Augenscheine oder physische Inspektionen, bleibt es bei der bisherigen Bewilligungspflicht. Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Anzeige entsprechen weitgehend dem bisherigen Gesuch um Bewilligung.

Auswirkungen auf die Praxis

Privatpersonen

Privatpersonen mit Bezug zu ausländischen Zivilverfahren profitieren von einer klareren und risikoärmeren Rechtslage. Elektronische Befragungen können effizient durchgeführt werden, ohne ein formelles Rechtshilfeverfahren auszulösen.

Unternehmer

Für Unternehmen ist die Revision besonders relevant. Interne Mitarbeitende oder Organe können einfacher befragt werden, und Dokumente können unter klar definierten Voraussetzungen freiwillig offengelegt werden. Internationale Verfahren werden dadurch planbarer und weniger zeitintensiv.

Entscheidungsträger

Gerichte und Verfahrensverantwortliche erhalten mehr Flexibilität bei der Organisation grenzüberschreitender Beweisaufnahmen. Gleichzeitig bleibt eine sorgfältige Prüfung erforderlich, um Konflikte mit dem Strafrecht, insbesondere Art. 271 StGB, zu vermeiden.

Freiwillige Offenlegung von Unterlagen nach Art. 11 Abs. 2 IPRG

Neu hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass eine in der Schweiz ansässige Partei von einer ausländischen Behörde oder deren Beauftragten direkt zur Herausgabe von Unterlagen oder Beweisen aufgefordert werden darf.

Voraussetzungen sind:

  • keine Sanktionen bei Verweigerung,
  • Zustellung des Ersuchens über internationale Rechtshilfe,
  • Einhaltung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten.

Besteht ein Zustelldomizil im Ausland, liegt kein hoheitlicher Akt in der Schweiz vor. Erfolgt die Offenlegung unter diesen Voraussetzungen, entfällt die Strafbarkeit nach Art. 271 StGB.

Nicht erfasst sind Ersuchen an Drittpersonen, Fälle mit strafähnlichen Sanktionen bei Nichtbefolgung sowie das Tätigwerden ausländischer Behördenvertreter in der Schweiz.

Offene Rechtsfragen

Ungeklärt bleibt das Verhältnis der Neuregelung zu einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2021, wonach eine freiwillige Offenlegung nur zulässig sei, wenn die betroffene Partei frei über die Unterlagen verfügen könne und keine schützenswerten Drittinteressen betroffen seien.

Die neue Gesetzesfassung spricht für eine Lockerung dieser Einschränkung. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ist jedoch bei Unterlagen mit Drittbezug weiterhin Vorsicht geboten.

Übergangsrecht

Die revidierten Bestimmungen sind auf Verfahren anwendbar, die ab dem 1. Januar 2026 eingeleitet werden. Für hängige Verfahren bleibt grundsätzlich das bisherige Recht massgebend.

Fazit

Die Revision der Regeln zur Beweisaufnahme in Auslandssachen stellt eine substanzielle Modernisierung des schweizerischen Verfahrensrechts dar. Elektronische Einvernahmen und die kodifizierte Möglichkeit freiwilliger Beweisoffenlegung erhöhen die Effizienz grenzüberschreitender Zivilverfahren. Gleichzeitig bleiben strafrechtliche und datenschutzrechtliche Grenzen sorgfältig zu beachten.

Dieser Beitrag erläutert ausgewählte rechtliche Aspekte nach Schweizer Recht und richtet sich an Privatpersonen, Unternehmer sowie Entscheidungsträger.

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