Veröffentlicht von       Rolf Müller

Die Übertragung von Inhaberaktien bei fehlender Ausstellung des Titels

Wer Geld investieren möchte, kann dies in Form von einfachen Sparmodellen tun – oder aber über Aktien. Diese gelten als Wertpapiere und machen den Inhaber der Aktie quasi zum Miteigentümer der Aktiengesellschaft – wenn auch nur zu einem ganz kleinen Teil. Je mehr Aktien, desto grösser der Anteil an der Aktiengesellschaft. 

Das denkbar einfache Prinzip nutzen viele Aktionäre, um finanziell zu wachsen, denn: Je erfolgreicher ein Unternehmen ist, desto höher steigt auch der Wert der Aktien – das eigene Vermögen wird also automatisch mehr.

Entscheidend für die Investition in Aktien ist demnach die Prognose für die zukünftige Entwicklung des Unternehmens – branchenspezifische Kenntnisse sind für einen erfolgreichen Handel mit Aktien somit unerlässlich.

 

Eigentum an Inhaberaktien

Das Schweizer Recht sieht grundsätzlich zwei Formen von Aktien vor:

  • Inhaberaktien und
  • Namenaktien

Während bei Inhaberaktien der blosse Besitz der Aktie ausreicht, um zum Aktionär zu werden, ist der Aktionär einer Namenaktie nur derjenige, auf dessen Name die Aktie lautet. Der Unterschied macht sich vor allem auch bei der Übertragung des Eigentums an der Aktie bemerkbar: Während bei der Inhaberaktie die tatsächliche Übergabe ausreicht, ist bei der Namenaktie der Eigentumsübergang durch die Übergabe inklusive Indossament (Übertragungsvermerk) gekennzeichnet.

 

Übertragung von Inhaberaktien

Im Geschäftsalltag kommt es immer wieder vor, dass weder Namen- noch Inhaberaktien bei der Gründung einer Aktiengesellschaft herausgegeben werden. Werden in der Folge nicht verbriefte (d. h. nicht tatsächlich herausgegebene Aktienzertifikate) übertragen, kann es zu grösseren Komplikationen kommen, die regelmässig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.

Kommt es nämlich in der Folge zum Verkauf oder zum Ankauf solcher Inhaberaktien, muss derjenige, der aus diesem Kauf Rechte geltend machen möchte, diese auch beweisen. Hierzu gehören insbesondere:

  • der lückenlose Nachweis der Erwerbskette
  • der Erwerb der Inhaberaktien muss zwingend durch schriftliche Abtretung (sog. Zession) vom Berechtigten erfolgen
  • die schriftliche Abtretung / Zession muss den Willen der Übertragung genügend deutlich zum Ausdruck bringen

Das Bundesgericht hat im November 2016 (Urteile 4A_314/2016 und 4A_320/2016) ein Urteil betreffend die Übertragung von Inhaberaktien gefällt. Grundlage waren Aktienverkäufe von nicht verbrieften Inhaberaktien. Das Bundesgericht hat einmal mehr aufgezeigt, dass bei der Übertragung von Inhaberaktien ohne physischen Titel (also nur auf Zessionsbasis) diverse Voraussetzungen zu beachten gilt. Insbesondere gilt es, das Verfügungsgeschäft (Zession / Abtretung) vom Verpflichtungsgeschäft (Kauf / Tausch / Schenkung, etc.) strikt zu trennen.

Aus diesen Gründen ist die Herausgabe von Aktienzertifikaten zu empfehlen. Der Besitz dieses Zertifikates begründet die Rechte aus den Aktien. Diese sollten jeweils sicher vor fremdem Zugriff verwahrt werden. Gehen sie verloren, können und müssen die Aktienzertifikate gegebenenfalls für kraftlos erklärt werden, damit neue Aktientitel herausgegeben werden können.

Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie sehr gerne und zeigen Ihnen die für Sie passende Lösung auf.

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