Veröffentlicht von       Georges Müller

Wann ist eine Mietzinsreduktion zulässig?

Wer als Mieter von Mängeln des Mietobjekts betroffen ist, dem ist die volle Zahlung des Mietzinses nicht zuzumuten – im Gegenteil: Als Mieter haben Sie einen direkten Anspruch darauf, dass das von Ihnen angemietete Objekt frei von derartigen Mängeln ist. Rechtlich ist es daher möglich, dass Sie den Mietzins in Abhängigkeit des Mangels entsprechend reduzieren – und zwar solange, bis der Vermieter für die Beseitigung gesorgt hat.

Zu den Mängeln, die eine Mietzinsreduktion rechtfertigen, gehören nicht nur offensichtliche und sichtbare Mängel und Schönheitsfehler: Auch eine eingeschränkte Funktionalität oder ein ideeller Mangel des Mietobjekts waren in zahlreichen Gerichtsentscheidungen schon Grundlage für eine gerechtfertigte Mietzinsreduktion. Die Höhe der Mietzinsreduktion hängt dabei primär von dem zugrundeliegenden Mangel ab: So kann bei einer Wohnung im 4. Stock schon ein kaputter Lift eine Minderung von 10% begründen.

Die Rechtsprechung der unterschiedlichen Instanzen kennt eine große Bandbreite an Minderungsgründen. Wenn Sie der Meinung sind, dass auch bei Ihnen ein minderungsfähiger Mangel am Mietobjekt vorliegt, sollten Sie umgehend rechtlichen Expertenrat einholen, denn: Sowohl bei der Anzeige des Mangels als auch im Rahmen eines Nachweises des bestehenden Mangels und einer eventuell folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung sind Sie auf juristische Hilfestellung angewiesen.

Unsere Fachanwälte von MÜLLER PAPRIS AG helfen seit Jahren sowohl Mietern als auch Vermietern bei Streitigkeiten und Konflikten rund um die Themen Mietzins & Co. – rufen Sie uns einfach an und hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten, wir kümmern uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen.

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Rechtsanwalt lic. iur.

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