Veröffentlicht von       Daniele Di Muccio

Die Folgen des Coronavirus-Lockdowns auf vertragsrechtliche Verpflichtungen

Die wegen der Covid-19-Pandemie verfügten Massnahmen des Bundesrats haben dazu geführt, dass tausende Betriebe ihre Tätigkeit teilweise oder vollständig einstellen mussten. Viele Gross-, Mittel- und Kleinunternehmen fürchten die konkrete Möglichkeit, dass sie für die nächsten Monate (fast) keine Einnahmen generieren werden und sie deshalb nicht in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Was geschieht, wenn ein Arbeitgeber wegen der bundesrätlich beschlossenen Massnahmen seinen Mitarbeitern keine Löhne mehr bezahlen kann? Was geschieht, wenn ein Restaurant wegen eines Zwangslockdowns die Miete für sein Lokal nicht mehr bezahlen kann?

Von der Möglichkeit, eine Kurzarbeitsentschädigung einzufordern, wurde bereits viel berichtet und besprochen. Allerdings kann diese Massnahme nicht allen Betrieben weiterhelfen und zudem wird es kaum möglich sein, damit den ganzen zu erwartenden Schaden abzufangen.

In krassen Ausnahmesituationen wie eine Pandemienotlage kommt in der Regel Art. 119 OR zur Anwendung. Diese Bestimmung besagt, dass eine Forderung erlischt, wenn die Leistung des Vertragsschuldners wegen Umständen, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist. Führt also ein Lockdown dazu, dass ein Betrieb seine Leistungen einstellen muss, kann er dafür grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Forderungen seiner Gläubiger erlöschen von Gesetzes wegen.

Bei zweiseitigen Verträgen, bei denen eine Leistung von einer Gegenleistung abhängt, haftet der durch Erlöschung befreite Schuldner für die bereits empfangene Leistung aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 119 Abs. 2 OR). Dies bedeutet, dass er die empfangene Leistung zurückerstatten muss, sofern das möglich ist. Dies jedoch nur, soweit er durch den Empfang der Leistung bereichert ist. An einer Bereicherung dürfte es mangeln, wenn ein Arbeitgeber zwar die Arbeitsleistung des Mitarbeiters erhalten hat, Ersterer aber vom Endkunden nicht entschädigt wurde. Ein Fitnesscenter, das sich im Voraus für die Mitgliedschaft hat bezahlen lassen, wird aber die erhaltenen Mitgliederbeiträge anteilsmässig zurückerstatten müssen.

Art. 119 OR kommt nicht für alle Vertragsarten zur Anwendung und gilt nicht für alle Umstände. So bestehen beispielsweise beim Kaufvertrag besondere Regelungen hinsichtlich Gefahrtragung (Art. 185 OR). Ferner ist im Arbeitsverhältnis auch die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht zu berücksichtigen (Art. 324a OR). Zudem kommt es auch darauf an, ob sich der Schuldner beim Eintritt der Unmöglichkeit in Verzug befunden hat oder nicht (Art. 103 OR). Für eine konkrete und fallbezogene Beurteilung ist der Beizug eines Rechtsanwalts sehr zu empfehlen.

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